Allgemeine Geschäftsbedingungen
Nordhäuser Stahl GmbH
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Geltung
Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle unsere Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen,
sofern sie nicht mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung abgeändert oder ausgeschlossen werden. Spätestens
mit der Entgegennahme unseres Materials gelten diese Bedingungen als angenommen. Bedingungen des Abnehmers
verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen.
Im Streckengeschäft gelten, auch bei Importen, in Ergänzung zu diesen Bedingungen auch die Verkaufs- und
Lieferbedingungen des jeweils den Verkauf tätigenden Werkes oder Werksverbandes, insbesondere hinsichtlich Sistierung
oder Annullierung von Verkaufsabschlüssen. Diese Bedingungen stellen wir dem Abnehmer auf Wunsch zur Verfügung.
Angebote und Vertragsabschlüsse
Unsere Angebote sind freibleibend. Bestellungen, mündliche Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen werden erst
durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Die in Prospekten und Katalogen enthaltenen Angaben und Abbildungen
sind branchenübliche Näherungswerte, es sei denn, dass sie von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet und bestätigt
worden sind.
Preise
Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die bei Vertragsschluss gültigen Preise und Bedingungen.
Alle Nebengebühren, öffentliche Abgaben, sowie etwa neu hinzukommende Steuern, Frachten oder deren Erhöhungen,
durch welche die Lieferung mittelbar oder unmittelbar betroffen und verteuert wird, sind vom Käufer zu tragen, sofern nicht
zwingende gesetzliche Vorschriften dem entgegenstehen.
Sollten sich die Preise für Lohn-, Material-, Transport- oder Energiekosten während der Laufzeit des Vertrages nachweislich
um mehr als 10 % im Vergleich dieser Kosten zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ändern, so ist jeder Vertragspartner
berechtigt, eine Anpassung des Preises unter Berücksichtigung dieser Faktoren zu verlangen. Dies gilt auch für Festpreise
oder Pauschalpreise.
Alle Preise verstehen sich netto Kasse, zzgl. Fracht ab Werk oder Lager und Mehrwertsteuer, sofern nichts anderes
vereinbart ist. Alle Beförderungs- und sonstigen Schutzmittel, insbesondere für bedeckte Wagen und andere Spezialwagen
werden gesondert berechnet, sofern nichts anderes vereinbart ist.
Zahlung, Verrechnung und Abtretung
Zahlung hat zu dem von uns jeweils angegebenen Zeitpunkt ohne Skontoabzug zu erfolgen. Das Bestimmungsrecht, auf
welche Teile von Gesamtverbindlichkeiten A-Kontozahlungen des Käufers anzurechnen sind, steht uns zu. Kosten des
Zahlungsverkehrs trägt der Käufer. Der Käufer darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen
aufrechnen; das gleiche gilt für die Ausübung von Zurückbehaltungsrechten.
Wechsel und Schecks nehmen wir nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und nur zahlungshalber herein. Der Diskont, die
Spesen und alle mit der Einziehung des Wechsel- oder Scheckbetrages in Zusammenhang stehenden Kosten sind vom
Abnehmer zu tragen. Demgemäß erfolgen alle Gutschriften über Wechsel und Schecks vorbehaltlich des Eingangs und
abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können.
Bei Zahlungszielüberschreitungen oder bei Verzug werden Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz berechnet, es sei denn, andere Zinssätze sind vereinbart. Die Geltendmachung eines weiteren
Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
Bei Überschreitung des von uns angegebenen Zahlungsziels kommt der Käufer auch ohne Mahnung in Verzug.
Alle unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort
fällig, wenn der Abnehmer das Zahlungsziel überschreitet oder wenn uns nach dem Abschluss Umstände bekannt werden,
die nach unserer Ansicht geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Abnehmers zu mindern. Wir sind in einem solchen
Fall außerdem berechtigt, für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlungen oder uns angenehme Sicherheiten zu
verlangen und nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu
verlangen. Wir können außerdem die Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren untersagen und
deren Rückgabe oder die Übertragung des mittelbaren Besitzes auf Kosten des Abnehmers verlangen. Der Abnehmer
ermächtigt uns schon jetzt, in den genannten Fällen seinen Betrieb zu betreten und die gelieferte Ware wegzunehmen.
Unbeschadet anderer Rechte aus Verzug des Abnehmers verlängern sich zugesagte Lieferfristen um den Zeitraum, um
den der Abnehmer mit seinen Verpflichtungen uns gegenüber aus diesem oder einem anderen Vertrag in Rückstand gerät.
Zugesagte Skonti werden nicht gewährt, wenn sich der Abnehmer mit der Bezahlung früherer Lieferungen im Rückstand
befindet. Wir sind berechtigt, mit unserer Forderung gegen die des Abnehmers gleich aus welchem Rechtsgrund,
aufzurechnen, auch wenn die gegenseitigen Forderungen verschieden fällig sind. Gegebenenfalls bezieht sich diese
Berechtigung nur auf den Saldo. Sind die Forderungen verschieden fällig, so werden unsere Forderungen insoweit spätestens
mit der Fälligkeit unserer Verbindlichkeiten fällig und mit Wertstellung abgerechnet. Sicherheiten, die uns der Abnehmer gibt –
sei es auch für eine bestimmte Forderung – haften für alle unsere Forderungen. Die Abtretung von Forderungen gegen uns,
egal ob von uns anerkannt oder nicht, ist ausgeschlossen.
Sicherheiten, Eigentumsvorbehalt
Wir haben Anspruch auf, nach Art und Umfang des Geschäfts, übliche Sicherheiten für unsere Forderungen, auch soweit sie
bedingt oder befristet sind.
Alle von uns gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, gleich aus
welchem Rechtsgrund, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später
abgeschlossenen Verträgen. Das gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei
laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung unserer Saldoforderung. Be- und Verarbeitung der
Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware
gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden
Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis
des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zur Zeit der Verarbeitung
oder Vermischung. Die so entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar
vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der Abnehmer uns anteilmäßig
Miteigentum überträgt, soweit die Hauptsache ihm gehört. Für die durch die Verarbeitung und die Verbindung sowie
Vermischung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware. Der Abnehmer darf die
Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in
Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass er mit seinem Abnehmer einen Eigentumsvorbehalt vereinbart und dass die
Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß den Absätzen d. – f. an uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die
Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Der Weiterveräußerung steht der Einbau in Grundstücke oder mit Grund und Boden
oder mit Gebäuden verbundene Anlagen oder die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung sonstiger Werk- oder
Werklieferungsverträge durch den Abnehmer gleich. Der Abnehmer tritt die Forderungen aus der Weiterveräußerung bereits
jetzt an uns ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar gleichgültig,
ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Es ist dem Abnehmer untersagt, mit seinem
Abnehmer Abreden zu treffen, welche unsere Rechte in irgendeiner Weise ausschließen oder beeinträchtigen. Der Abnehmer
darf insbesondere keine Vereinbarungen eingehen, welche die Vorausabtretung der Forderungen an uns zunichtemacht oder
beeinträchtigt. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen, von uns nicht verkauften Waren, sei es ohne, sei es nach
Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung, veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der
Weiterveräußerung nur in Höhe unseres Rechnungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei Veräußerung von
Waren, an denen wir Miteigentumsanteile nach diesen Bedingungen haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe des
Wertes dieser Miteigentumsanteile. Soweit durch Beschädigung, Minderung, Verlust oder Untergang der Vorbehaltsware
oder aus anderen Gründen dem Abnehmer Ansprüche gegen Versicherer oder sonstige Dritte entstehen, werden diese
Ansprüche mit allen Nebenrechten anstelle des Veräußerungserlöses und im selben Umfang ebenfalls im Voraus an uns
abgetreten. Solange der Abnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, er nicht überschuldet oder illiquide ist, ist er
ermächtigt, die an uns abgetretene Forderung einzuziehen. Er darf über sie jedoch nicht durch Abtretung verfügen. Auf unser
Verlangen ist er verpflichtet, seinen Abnehmern die Abtretung an uns bekannt zu geben und uns die zur Geltendmachung
unserer Forderungen erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Wir sind jederzeit berechtigt, den Drittschuldnern
den Erwerb der Forderung mitzuteilen und sie zur Zahlung an uns aufzufordern.
Wenn wir den Eigentumsvorbehalt geltend machen, so gilt dies nur dann als Rücktritt vom Vertrage, wenn wir dies
ausdrücklich schriftlich erklären. Das Recht des Abnehmers, die Vorbehaltsware zu besitzen, erlischt, wenn er seine
Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertrage nicht erfüllt. Wir sind dann ohne Nachfristsetzung oder
Rücktrittserklärung berechtigt, die Vorbehaltsware selbst in Besitz zu nehmen und sie, unbeschadet der Zahlungs- und
sonstigen Verpflichtungen des Abnehmers uns gegenüber durch freihändigen Verkauf oder im Wege einer Versteigerung
bestmöglich zu verwerten. Der Verwertungserlös wird dem Abnehmer nach Abzug der Kosten auf seine Verbindlichkeiten
angerechnet. Ein etwaiger Überschuss wird ihm ausgezahlt. Übersteigt der Wert der uns zustehenden Sicherungen die
Gesamtforderung gegen den Abnehmer um mehr als 25 %, so sind wir auf Verlangen des Abnehmers insoweit zur Freigabe
von Sicherheiten unserer Wahl verpflichtet.
Lieferfristen- und termine
Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht
richtige oder verspätete Selbstbelieferung ist durch uns verschuldet.
Angaben zu Lieferzeiten sind annähernd. Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung und geltend nur
unter der Voraussetzung rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages durch den Käufer und rechtzeitiger
Erfüllung aller Verpflichtungen des Käufers, wie zum Beispiel Beibringung von behördlichen Genehmigungen, Bestellung von
Sicherheiten oder Leistung von Anzahlungen.
Für die Einhaltung von Lieferfristen und -terminen ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk oder Lager maßgebend. Sie
gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig
abgesendet werden kann.
Bei Nichteinhaltung von Lieferfristen oder -terminen stehen dem Käufer die Rechte gem. §§ 281, 323 BGB erst dann zu, wenn
er uns eine angemessene Frist zur Lieferung gesetzt hat, die – insoweit abweichend von §§ 281, 323 BGB – mit der Erklärung
verbunden ist, dass er die Annahme der Leistung nach dem Ablauf der Frist ablehne; nach erfolglosem Ablauf der Frist ist der
Anspruch auf Erfüllung ausgeschlossen. Im Verzugsfall haften wir nach Maßgabe des Abschnitts 11 für den vom Käufer
nachgewiesenen Verzögerungsschaden.
Höhere Gewalt und sonstige Lieferstörungen
Höhere Gewalt berechtigt uns, die Erfüllung übernommener Verpflichtungen angemessen hinauszuschieben oder vom
Vertrag wegen des noch nicht erfüllten Teils nach unserem Ermessen ganz oder teilweise zurückzutreten. Ansprüche auf
Schadenersatz oder Nachlieferung sind ausgeschlossen.
Als Fälle höherer Gewalt geltend auch Arbeitskämpfe in eigenen und fremden Betrieben, Transportverzögerungen,
Maschinenbruch, Mobilmachung, Krieg, Blockade, Aus- und Einfuhrverbote, Roh- und Brennstoffmangel, Feuer,
Verkehrssperren, hoheitliche Maßnahmen und sonstige von keiner Partei zu vertretenden Umstände, die uns die Lieferung
erschweren oder unmöglich machen. Das Ereignis höherer Gewalt ist der anderen Vertragspartei unverzüglich anzuzeigen.
Frühestens 6 Wochen nach Erhalt dieser Anzeige sind beide Vertragsparteien sanktionslos zum Rücktritt vom Vertrag
berechtigt. Hierzu rechnen auch schon vor Vertragsabschluss vorhandene, den Vertragsparteien aber unbekannt gewesene
Hindernisse. Der Abnehmer kann von uns eine Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist
liefern wollen. Erklären wir uns nicht, kann der Abnehmer zurücktreten.
Güten, Maße und Gewichte
Güte und Maße bestimmen sich ausschließlich nach den bei Vertragsschluss geltenden deutsche Werkstoffnormen, in
Ermangelung solcher nach Handelsbrauch.
Abweichungen von Güte, Maß und Gewicht sind nach der geltenden Übung sowie im Rahmen der geltenden
Werkstoffnormen zulässig. Bezugnahmen auf Normen, Werkstoffangaben sowie Angaben zu Güten, Maßen, Gewichten und
Verwendbarkeit sind keine Zusicherungen oder Garantien.
Für Lieferungen im Lagergeschäft gilt das auf einer Wage ermittelte Gewicht. Soweit rechtlich zulässig erfolgt die Abrechnung
nach Metergewichten.
Versand und Gefahrenübergang
Die Ware wird, wenn nichts Anderes ausdrücklich vereinbart worden ist, unverpackt und nicht gegen Rost geschützt geliefert.
Eine vereinbarte Verpackung erfolgt gegen handelsüblichen Aufpreis und in handelsüblicher Weise. Eine Rücknahme des
Packmaterials ist ausgeschlossen. Bei Bündelung wird brutto für netto verwogen. Versandweg und -mittel sind mangels
besonderer Vereinbarung unter Ausschluss jeder Haftung unserer Wahl überlassen. Vertragsgemäß versandfertig gemeldete
Ware muss unverzüglich abgerufen werden, anderenfalls sind wir berechtigt, sie nach Mahnung auf Kosten und Gefahr des
Käufers nach unserer Wahl zu versenden oder nach eigenem Ermessen zu lagern und sofort zu berechnen. Die gesetzlichen
Vorschriften über den Annahmeverzug bleiben unberührt. Mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer,
spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers oder des Lieferwerkes geht die Gefahr, auch die einer Beschlagnahme der
Ware, bei allen Geschäften, auch bei Franko- und Frei-Haus-Lieferungen, auf den Käufer über. Für Versicherung der Ware
sorgen wir nur auf Weisung und auf Kosten des Käufers. Pflicht und Kosten der Entladung gehen zu Lasten des Käufers.
Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt. Branchenübliche Mehr- und Minderlieferungen der vertraglich
vereinbarten Menge sind zulässig.
Bei Vertragsabschlüssen mit fortlaufender Auslieferung sind uns Abrufe und Sorteneinteilung für ungefähr gleiche
Monatsmengen aufzugeben; anderenfalls sind wir berechtigt, diese Bestimmung nach billigem Ermessen selbst
vorzunehmen.
Überschreiten die einzelnen Abrufe insgesamt die Vertragsmenge, so sind wir zur Lieferung der Mehrmenge berechtigt, aber
nicht verpflichtet. Wir können die Mehrmenge zu den bei Abruf bzw. Lieferung gültigen Preisen berechnen.
Haftung für Sachmängel, Mängelrüge
Die Ware ist vertragsgemäß, wenn sie im Zeitpunkt des Gefahrübergangs von der vereinbarten Spezifikation nicht oder nur
unerheblich abweicht; Vertragsgemäßheit und Mangelfreiheit unserer Waren bemessen sich ausschließlich nach den
ausdrücklichen Vereinbarungen über Qualität und Mängel der bestellten Ware. Eine Haftung für einen bestimmten
Einsatzzweck oder eine bestimmte Eignung wird nicht übernommen. Das Eignungs- und Verwendungsrisiko trägt
ausschließlich der Käufer.
Wir haften nicht für Verschlechterung oder Untergang oder unsachgemäße Behandlung der Ware nach Gefahrübergang.
Der Käufer hat empfangene Ware nach Erhalt unverzüglich zu untersuchen. Mangelansprüche bestehen nur, wenn Mängel
unverzüglich – spätestens innerhalb von 10 Tagen nach Eingang der Ware beim Käufer – schriftlich gerügt werden.
Verdeckte Mängel müssen unverzüglich schriftlich nach ihrer Feststellung gerügt werden, spätestens jedoch vor Ablauf der
vereinbarten oder gesetzlichen Verjährungsfrist.
Bei Vorliegen eines Sachmangels können wir nach unserer Wahl – unter Berücksichtigung der Belange des Käufers –
Nacherfüllung entweder durch Ersatzlieferung oder Nachbesserung leisten.
Wird die Nacherfüllung durch uns nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums durchgeführt, kann uns der Käufer eine
angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen. Nach deren fruchtlosem Ablauf kann er entweder den Kaufpreis herabsetzen
oder vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht. Die Bestimmungen in Abschnitt 11 bleiben
unberührt.
Bei Vorliegen eines Rechtsmangels steht uns das Recht zur Nacherfüllung durch Beseitigung des Rechtsmangels innerhalb
von 6 Wochen ab Erhalt der Ware zu. Im Übrigen gilt das Vorhergesagte entsprechend.
Wir können die Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Unverhältnismäßigkeit
liegt in der Regel vor, wenn die Kosten der Nacherfüllung, einschließlich der dazu erforderlichen Aufwendungen, 125 % des
Rechnungsendpreises (ohne Umsatzsteuer) der betroffenen Waren übersteigen.
Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die verkaufte Ware vom Käufer an einen anderen Ort als dem vereinbarten
Erfüllungsort verbracht worden ist, werden nicht erstattet.
Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme der Ware durch den Käufer ist die Rüge von solchen Mängeln, die bei der
vereinbarten Art der Abnahme festgestellt werden können, ausgeschlossen.
Der Käufer hat uns bei Beanstandungen unverzüglich Gelegenheit zur Überprüfung der beanstandeten Ware zu geben; auf
Verlangen ist uns die beanstandete Ware oder eine Probe davon auf unsere Kosten zur Verfügung zu stellen. Anderenfalls
sind Mangel- oder Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.
Bei unberechtigten Beanstandungen trägt der Käufer die Kosten der Fracht sowie des Überprüfungsaufwandes.
Bei Waren, die als deklassiertes Material verkauft worden sind (2. Wahl, II-a-Ware, Unterlängen, Wildmaß- und Stückbleche
und ähnliches) und sonstige Waren, die wegen Walzfehlern oder anderer Mängel im Preis herabgesetzt worden sind, stehen
dem Käufer bezüglich der angegebenen Deklassierungsgründe und solcher Mängel, mit denen er üblicherweise zu rechnen
hat, keine Mangelansprüche zu.
Rückgriffsansprüche des Käufers gem. § 478 BGB gegen uns sind beschränkt auf den gesetzlichen Umfang und der gegen
den Käufer geltend gemachten Mangelansprüche Dritter und setzen voraus, dass der Käufer seiner im Verhältnis zu uns
obliegenden Rügepflicht gem. § 377 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Allgemeine Haftungsbegrenzung und Verjährung
Soweit in diesen Bedingungen nichts Anderes geregelt ist, haften wir auf Schadenersatz wegen Verletzung vertraglicher und
außervertraglicher Pflichten oder bei der Vertragsanbahnung nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen
Vertreter oder Erfüllungsgehilfen sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir – außer in den Fällen des Vorsatzes oder der groben
Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen – nur für den vertragstypischen, vorhersehbaren
Schaden. Im Übrigen ist unsere Haftung auch für Mangel- und Mangelfolgeschäden, ausgeschlossen.
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen geltend nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
Ansprüche wegen Personenschäden oder Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben
unberührt.
Soweit nichts Anderes vereinbart ist, verjähren Mangelansprüche und vertragliche Ansprüche, die dem Käufer gegen uns aus
Anlass und im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware entstehen, ein Jahr nach Ablieferung der Ware.
Dies gilt nicht in Fällen der groben Fahrlässigkeit, des Vorsatzes, der Verletzung des Lebens, des Körpers und der
Gesundheit und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.
Unberührt davon gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen für Waren, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise
für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.
Nachbesserung und Ersatzlieferung lassen die Verjährungsfrist nicht neu beginnen.
Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist bei Lieferung ab Werk das Lieferwerk, bei den übrigen Lieferungen unser Lager.
Erfüllungsort für Zahlungsverpflichtungen des Käufers sowie Gerichtsstand für beide Vertragsteile ist der Sitz unseres
Unternehmens. Wir sind auch berechtigt, den Käufer an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der vereinten Nationen vom
11.04.1980 über Verträge über den Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.
Nichtigkeit der Unwirksamkeit
Die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit von einzelnen dieser oder anderer Vertragsbedingungen lässt die Gültigkeit der übrigen
Bedingungen unberührt. An der Stelle der etwa unwirksamen oder nichtigen Bedingungen gilt schon jetzt ein Vertragsinhalt
als vereinbart, der dem wirtschaftlichen Ziel des Vertrages, so, wie es in dem Vertrage und diesen Bedingungen zum
Ausdruck gekommen ist, am nächsten kommt.
Online – Streitbeilegung – Hinweis gem. § 36 VSBG:
Unser Unternehmen ist nicht bereit oder verpflichtet, an einem außergerichtlichen Streitbeteiligungsverfahren vor einer
Verbraucherstreitbeilegungsstelle teilzunehmen.
Zur Erfüllung der Informationspflichten gem. Artikel 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 21.05.2013 über die Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten
(ODR-Verordnung) wird darauf hingewiesen, dass die EU-Kommission zur außergerichtlichen Online-Streitbeilegung eine
Online-Plattform (OS-Plattform) eingerichtet hat, die Sie über folgenden Link erreichen können:
http://ec.europa.eu/consumers/odr